Dachumdeckung  

Ein Dachumdecker mit Aufsparrendämmung der Firma Bauder,

Die Gauben wurden Bekleidet mit Alu Anthrazit Pearls der Firma Haushaut, Diese Stehfalzbleche fertigen wir selber an.


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Stehfalzbleche

Diese Gaube wurde mit Stehfalzbleche Versehen von der Firma Haushaut, diese wurden von uns angefertigt.

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Flachdach Abdichtungen

Hier eine neue Flachdachabdichtung mit einer PYE PV 200 S5

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Flachdach mit EPDM Bahn

Hier auf dem Dach wurde die Wölfin Bahn aus Altersgründen entfernt da der Weichmacher raus war.

Dies wurde dann mit einer EPDM Bahn der Firma CARLISLE (Resitrix) erneuert.

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Dachdecker Im Reisegewerbe

IM TRADITIONELLEN REISEGEWERBE NACH § 55 GEWO SUCHE ICH MEINE KUNDSCHAFT AUF EIGENE INITIATIVE HIN AUF.
DIESER INTERNETAUFTRITT DIENT LEDIGLICH DER IMAGE-PFLEGE UND SOLL BEGLEITEND ÜBER DIE CHARAKTERISTIK DES REISEGEWERBES AUFKLÄREN.


Was bedeutet Dachdecker im Reisegewerbe?


Einführung

Ein Dachdecker im Traditionellen Reisegewerbe nach § 55 GEWO sucht seine Kundschaft auf eigene Initiative hin auf.


Alle Handwerke dürfen im Reisegewerbe auch ohne Meisterbrief ausgeübt werden. Beschränkungen gibt es nur für klassifizierte Waren.
Diese Beschränkungen sind in § 56 Gewerbeordnung aufgezählt.
Die Beschränkungen handwerklicher Berufsausübung durch den Meisterzwang bestehen nach § 1 Handwerksordnung nur für das so genannte „stehende Gewerbe“ – nicht für das Reisegewerbe.
Das Reisegewerbe wird in Teil III der Gewerbeordnung geregelt. Dort ist das Reisegewerbe folgendermaßen definiert (§ 55 GewO):
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

In der Reisegewerbeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerfGE 1 BvR 2176/98 vom 27.09.2000 (auch im Gewerbearchiv 2001/2 Seite 57veröffentlicht)
 heißt es zu dem Unterschiede zwischen Reisegewerbe und stehenden Gewerbe: „Entscheidend ist insoweit, dass [im Reisegewerbe] die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht.


* Diese Rufnummer dient nicht zur Kontaktaufnahme zu Pierre Stiefelhagen, dem Dachdecker im traditionellen Reisegewerbe. Der Dienstanbieter ist laut Telemediengesetz §5 dazu verpflichtet, diese Angabe leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten!


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